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VG Mainz: Nachbar scheitert mit Eilantrag gegen Public Viewing auf Vereinsheim-Parkplatz

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zu VG Mainz, Beschluss vom 13.06.2014 – 3 L 658/14.MZ.

Der Eigentümer eines Grundstücks in Ingelheim muss es hinnehmen, dass auf dem angrenzenden Parkplatz eines Vereinsheims die Weltmeisterschaftsspiele der deutschen Fußball-Nationalmannschaft öffentlich gezeigt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem Eilverfahren entschieden. An der Übertragung der Spiele im Wege des sogenannten Public Viewing bestehe ein öffentliches Interesse. Die Stadt habe zudem auch den Nachbarinteressen ausreichend Rechnung getragen, als sie die Ausnahmegenehmigung zum Public Viewing erteilt habe (Beschluss vom 13.06.2014, Az.: 3 L 658/14.MZ).

Stadt Ingelheim erteilt Ausnahmegenehmigung zum Public Viewing

Die Stadt Ingelheim hatte einem Dritten die öffentliche Direktübertragung (Public Viewing) von maximal sechs Weltmeisterschaftsspielen der deutschen Fußball-Nationalmannschaft erlaubt. Die Veranstaltung soll auf einem Vereinsheim-Parkplatz stattfinden, der neben einem Sportplatz in Ingelheim liegt. Der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks hatte mit einem Eilantrag die Aussetzung des Sofortvollzugs der entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung, die die Stadt erteilt hatte, verlangt. Er machte geltend, dass Public Viewing führe infolge der Vorbelastung seines Grundstücks durch die Nutzung des Sportplatzes und des angrenzenden Vereinsheims zu unzumutbaren Beeinträchtigungen.

Öffentliches Interesse an Public Viewing

Das VG Mainz hat den Antrag abgelehnt. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der öffentlichen Übertragung der Spiele der deutschen Nationalmannschaft. Denn aufgrund des entfernt liegenden Austragungsortes der Weltmeisterschaft sei für viele Menschen das Public Viewing die einzige Möglichkeit, die Spiele in größerer Gemeinschaft mit anderen live zu verfolgen. Auch bestehe an diesem Gemeinschaftserlebnis nach den Erfahrungen bei den zurückliegenden Fußballwelt- und Europameisterschaften ein großes Interesse. Aufgrund des öffentlichen Interesses habe die Behörde ermessensfehlerfrei eine Ausnahme von den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gemacht. Da es um eine internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung gehe, habe die Behörde auch Lärmwerte festlegen dürfen, die die ansonsten maßgeblichen Richtwerte in mäßigem Umfang überschreiten.

Nachbarinteressen ausreichend berücksichtigt

Mit einer Reihe von Auflagen habe die Behörde zudem die Nachbarinteressen des Antragstellers ermessensfehlerfrei berücksichtigt. So seien zum Beispiel lärmerzeugende Instrumente (Fanfaren, Trommeln, Combinhos et cetera) verboten. Die Fernsehdarbietung sei auf die Dauer der Live-Übertragung der Spiele ohne Vor- und Nachberichterstattung beschränkt und die Lautsprecher seien von der Wohnbebauung abgewandt einzurichten. Schließlich dürften Spiele, die in die Nachtzeit (22.00 Uhr) hineinragen oder erst in der Nachtzeit beginnen, nur übertragen werden, wenn der darauffolgende Tag kein Werktag sei, was die Präsentation des Endspiels ausschließe.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 16. Juni 2014.

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