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Achtzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20.03.2021

Am vergangenen Samstag ist seitens des Landes Rheinland-Pfalz die 18. CoBeLVO erlassen worden.

Stand jetzt bietet diese für den Bereich des Sportes keine Änderung. Sämtliche Indoor-Sportstätten bleiben jedoch wie erwartet geschlossen. Sofern der I-Wert an drei Tagen in Folge eine bestimmte Schwelle überschreitet, ist mit dem Erlass zusätzlich beschränkender Allgemeinverfügungen zu rechnen. Maßgeblich ist hier der Wert des Landkreises Mainz-Bingen (dieser ist noch unter 50), der auch die Allgemeinverfügung erlassen wird. Das Land hat hierzu 2 „Musterallgemeinverfügungen“ erlassen, die folgende Änderung für den Sport vorsehen:

I-Wert 3 Tage ü 50:
Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18 CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung.
Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während des gesamten Trainings.

I-Wert 3 Tage ü 100:
Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18 CoBeLVO sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt.
Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 18. Der CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung.

Die Ausführungen sind entsprechend Muster, etwas finales wird alsdann vom Landkreis kommen. Wir werden hierüber wieder umgehend informieren.

Aufgrund wiederholter Nachfragen: Stand heute ist ein negativer Coronatest noch keine Voraussetzung für die Trainingsaufnahme. Die Verordnung gibt allerdings einen Ausblick des Ablauf, sofern es zur Testpflicht käme. Ein Schnelltest durch geschultes Personal ist danach 24 Std. Gültig. Man erhält eine Bescheinigung von der Teststelle. Ein Selbsttest wäre demnach beim Betreten der Einrichtung vorzunehmen

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